Stellungnahme zur Verabschiedung des Gesetzesentwurfes der Patientenverfügung in der Abgeordnetenkammer

Stellungnahme zur Verabschiedung des Gesetzesentwurfes der Patientenverfügung in der Abgeordnetenkammer
Die Caritas Hospizbewegung zeigt sich enttäuscht über die Verabschiedung des Gesetzesentwurfes zur Patientenverfügung in der Abgeordnetenkammer. „Damit ist das Selbstbestimmungsrecht des Menschen nicht mehr gegeben in Situationen, in denen er aus verschiedenen Gründen nicht mehr selbst entscheiden kann“, bemängelt Günther Rederlechner, Leiter der Caritas-Hospizbewegung. Eine Patientenverfügung gelte nach internationalen Standards dann, wenn ein Mensch nicht mehr einsichts-, urteils- oder kommunikationsfähig ist, sei es krankheitsbedingt oder weil der Sterbeprozess eintritt. Die Beachtung des Willens bzw. der Selbstbestimmung aber gehöre zur Wahrung der Würde von Sterbenden und Kranken, auch wenn dies nicht bloße „Wunscherfüllung“ bedeute. Vielmehr gehe es darum, das Wohl des Patienten und seinen eigenen Willen in Einklang zu bringen.

„Dadurch, dass eine Patientenverfügung keinerlei Verbindlichkeit für den Arzt darstellt, wird ein Misstrauen in der Arzt-Patientenbeziehung gefördert“, sagt Rederlechner. „Es wäre wichtig, einen Mittelweg zu finden zwischen absoluter Verbindlichkeit einer Patientenverfügung, die dem Arzt, Pfleger, Angehörigen gar keinen Spielraum lässt und auch nicht berücksichtigt, dass der Patientenwille sich ändern könnte, und der Missachtung des Patientenwillens, wie er nach diesem italienischen Gesetz vorgeschrieben wird. Hier wäre eine sogenannte „beachtliche“ Patientenverfügung, wie es sie in Österreich gibt, begrüßenswert. Da nämlich wäre der Arzt verpflichtet, eine Patientenverfügung zu beachten und in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Wenn er dann gegen den Willen des Patienten handelt, muss er dies gut begründen können. Doch keine Verbindlichkeit, wie es in Italien vorgesehen wird, birgt das Problem, dass sich die Menschen in Zukunft nicht mit einer Patientenverfügung auseinandersetzen. Nach dem Motto: Warum sollte ich mir über meinen Willen Gedanken machen ,wenn dieser am Ende eh nicht zählt“, sagt Rederlechner“

Von der Caritas-Hospizbewegung wird auch kritisch gesehen, dass eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitsgabe nicht abgelehnt und abgebrochen werden darf. „Es gibt in einem eingetretenen Sterbeprozess oftmals die Situation, dass die Zufuhr von Flüssigkeit den Organismus eines Menschen mehr belastet als ihm nützt. Mit diesem Passus im Gesetz wird in manchen Situationen, in denen Menschen im Sterben liegen, mehr Schaden als Nutzen zugefügt“, sagt Rederlechner. Da die künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitsgabe, beispielsweise über die PEG-Magensonde, eine medizinische Intervention darstelle, müsse eine solche Entscheidung wohl ein Arzt treffen können. Medizinische Interventionen bedürften erstens einer medizinischen Indikation und zweitens der Einwilligung des Patienten. „Diese Verantwortung darf dem Arzt nicht genommen werden, wobei er den Willen des Patienten beachten muss“, meint Rederlechner.

Die Caritas Hospizbewegung sieht die Patientenverfügung als ein Mittel, seinen Willen schriftlich niederzuschreiben, um in jenen Situationen, in denen der Patient nicht mehr entscheiden kann, so behandelt und gepflegt zu werden, wie er es im Voraus gewünscht hat. Damit soll die Würde des kranken Menschen gewahrt werden. Dazu gehören die Anerkennung und die Respektierung seines Willens in Konfliktsituationen. Die Patientenverfügung stellt ein Instrument dar, welches vor allem im Bereich der Intensivmedizin am Lebensende das Ablehnungsrecht des betroffenen kranken Menschen stärkt. Weiters gilt die Patientenverfügung als ein Kommunikationsinstrument zwischen dem Patienten, seinem Arzt und den An- und Zugehörigen. „Durch die Erstellung einer Patientenverfügung setzt sich der Betroffene mit dem eigenen Leben und Sterben auseinander , was sich in den meisten Fällen als sehr hilfreich und heilsam herausstellt. Es entlastet Angehörige in schwierigen Zeiten und lässt verstehen, was ein Mensch in seinem Leben als wichtig empfand“, unterstreicht Rederlechner.

Nun scheint, dass das Instrument der Patientenverfügung mit dem verabschiedeten Gesetz seine ursprüngliche Absicht nicht mehr erfüllen kann, da die Letztverantwortung des Arztes gegenüber der Selbstbestimmung des Patienten einseitig überbetont wird. Einerseits werden wichtige Maßnahmen aus dem Verfügungsbereich ausgeschlossen, andererseits werden gesetzliche Vorgaben gemacht, die in den Aufgabenbereich des Arztes fallen.

Die Caritas Hospizbewegung ist für eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung . Diese soll den Rahmen vorgeben. „Die Entscheidungen über medizinische Handlungen und Maßnahmen darf das Gesetz aber nicht regeln. Die Entscheidungen darüber gehören in den Verantwortungsbereich der Ärzte“, meint Rederlechner. Wichtig in der ganzen Diskussion ist für die Hospizbewegung, sich mit dem eigenen Leben, Sterben und Tod auseinanderzusetzen, sei es mit dem Arzt, der Familie und einer Vertrauensperson. Die Patientenverfügung ist dabei ein hilfreiches Instrument.
 Download 
 
 Zurück zur Übersicht 
 
 



 

 

Kontakt
Caritas Diözese Bozen-Brixen
Sparkassenstraße 1
I-39100 Bozen - Südtirol - Italien
Tel. 0471 304 300
Fax 0471 973 428
www.caritas.bz.it

 
Facebook Twitter Google Plus